Wussten Sie, dass Sie einen erheblichen Teil Ihrer Umzugs- und Reinigungskosten vom Finanzamt zurückerhalten können? Sowohl bei beruflich bedingten als auch bei rein privaten Umzügen eröffnet das deutsche Steuerrecht lukrative Absetzmöglichkeiten.
1. Privater Umzug: Bis zu 4.000 € als haushaltsnahe Dienstleistungen
Wer aus privaten Gründen umzieht, kann die reinen Arbeits- und Fahrtkosten des Umzugsunternehmens sowie der Reinigungskräfte gemäß § 35a EStG steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erstattet Ihnen 20% der Kosten (maximal bis zu 4.000 Euro pro Kalenderjahr) direkt von Ihrer Steuerschuld.
- Wichtig: Die Zahlung muss unbar per Banküberweisung erfolgen (keine Barzahlung!).
- Auf der Rechnung müssen Lohn- und Fahrtkosten separat von Materialkosten ausgewiesen sein.
2. Beruflich bedingter Umzug: Werbungskosten voll abziehbar
Verkürzt der Umzug Ihren täglichen Arbeitsweg hin und zurück um mindestens eine Stunde, gilt der Umzug steuerlich als beruflich veranlasst. In diesem Fall können Transportkosten, Maklergebühren und doppelte Mietzahlungen in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.